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   BGH, 18.10.2023 - XII ZB 169/23   

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https://dejure.org/2023,34115
BGH, 18.10.2023 - XII ZB 169/23 (https://dejure.org/2023,34115)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2023 - XII ZB 169/23 (https://dejure.org/2023,34115)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2023 - XII ZB 169/23 (https://dejure.org/2023,34115)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anhörungsrüge - und die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Anhörungsrüge eines Verfahrensbeteiligten

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    VBVG § 2; BGB § 195; RVG § 11 Abs 7
    Für den verstorbenen Betroffenen war eine Betreuung eingerichtet. Da im Nachlass genügend Vermögen vorhanden ist, wurden die Vergütungsanträge des Betreuers zur Begleichung an den Erben übersandt. Zur Frage, ob die Vergütungsansprüche des ehemaligen Betreuers der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2024, 409
  • MDR 2024, 56
  • FGPrax 2024, 44
  • FamRZ 2024, 198
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.06.2023 - XII ZB 517/22

    Zur Frage, ob Schonvermögen gemäß §§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII für die

    Auszug aus BGH, 18.10.2023 - XII ZB 169/23
    Die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Anhörungsrüge eines Verfahrensbeteiligten gemäß § 44 FamFG kommt u.a. dann ausnahmsweise in Betracht, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auf die Zulassungsentscheidung bezogenen Vortrag der Verfahrensbeteiligten verfahrensfehlerhaft übergangen hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Juni 2023 - XII ZB 517/22 - FamRZ 2023, 1646).

    a) Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich zugelassen hat, sei es in der Beschlussformel oder in den Gründen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2023 - XII ZB 517/22 - FamRZ 2023, 1646 Rn. 5 mwN).

    Sie ist unwirksam, weil sie einer verfahrensrechtlichen Grundlage entbehrt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2023 - XII ZB 517/22 - FamRZ 2023, 1646 Rn. 7 mwN).

    aa) Allerdings kann das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nachträglich auf die von einem Verfahrensbeteiligten ordnungsgemäß angebrachte Anhörungsrüge (§ 44 FamFG) für das Rechtsbeschwerdegericht bindend zulassen, wenn bei der vorangegangenen Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dieses Beteiligten vorgelegen hat (Senatsbeschluss vom 14. Juni 2023 - XII ZB 517/22 - FamRZ 2023, 1646 Rn. 9).

    Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Anhörungsrüge eines Verfahrensbeteiligten gemäß § 44 FamFG kommt deshalb nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auf die Zulassungsentscheidung bezogenen Vortrag der Verfahrensbeteiligten verfahrensfehlerhaft übergangen hat oder wenn das Beschwerdeverfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 44 Abs. 5 FamFG fortgeführt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2023 - XII ZB 517/22 - FamRZ 2023, 1646 Rn. 10 mwN).

  • BGH, 07.02.2023 - VI ZR 137/22

    Zulässigkeit der nachträglichen Zulassung der Berufung aufgrund einer

    Auszug aus BGH, 18.10.2023 - XII ZB 169/23
    Das Rechtsmittelgericht ist nicht an die Beurteilung der Vorinstanz zur Zulässigkeit und Begründetheit der Anhörungsrüge gebunden, sondern hat dessen Entscheidung, aufgrund einer Anhörungsrüge das Verfahren fortzuführen, darauf zu überprüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war (Anschluss an BGH Urteil vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22 - NJW 2023, 1718).

    Bei der Beurteilung, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war und das Verfahren daher fortgeführt werden durfte, ist der Senat nicht an die Beurteilung des Beschwerdegerichts gebunden, sondern hat dessen Entscheidung, aufgrund einer Anhörungsrüge das Verfahren fortzuführen, selbst zu überprüfen (vgl. BGH Urteil vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22 - NJW 2023, 1718 Rn. 19 mwN zu § 321 a ZPO).

  • BGH, 19.03.2009 - V ZR 142/08

    Erfordernis einer eigenständigen Auseinandersetzung mit der angegriffenen

    Auszug aus BGH, 18.10.2023 - XII ZB 169/23
    Für eine zulässige Anhörungsrüge ist nach § 44 Abs. 2 Satz 4, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG die schlüssige Darlegung erforderlich, dass dem Gericht eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten unterlaufen ist (vgl. zu den Anforderungen BGH Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08 - NJW 2009, 1609 Rn. 9 ff. mwN zu § 321 a ZPO).
  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07

    Einschränkende Auslegung des § 78a Abs 1 S 2 ArbGG zur Statthaftigkeit einer

    Auszug aus BGH, 18.10.2023 - XII ZB 169/23
    Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Beschwerdegericht zulassungsrelevantes Vorbringen der Erbin (vgl. BVerfGE 119, 292 = NZA 2008, 1201, 1202 mwN) nicht zur Kenntnis genommen oder solches nicht bei der Entscheidungsfindung erwogen hätte (vgl. BVerfGE 47, 182 = NJW 1978, 989 mwN; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2021 - XII ZB 133/21 - FamRZ 2021, 1659 Rn. 15).
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BGH, 18.10.2023 - XII ZB 169/23
    Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Beschwerdegericht zulassungsrelevantes Vorbringen der Erbin (vgl. BVerfGE 119, 292 = NZA 2008, 1201, 1202 mwN) nicht zur Kenntnis genommen oder solches nicht bei der Entscheidungsfindung erwogen hätte (vgl. BVerfGE 47, 182 = NJW 1978, 989 mwN; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2021 - XII ZB 133/21 - FamRZ 2021, 1659 Rn. 15).
  • BGH, 30.06.2021 - XII ZB 133/21

    Gerichtliche Berücksichtigung des Wunsches des Betroffenen bei seiner

    Auszug aus BGH, 18.10.2023 - XII ZB 169/23
    Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Beschwerdegericht zulassungsrelevantes Vorbringen der Erbin (vgl. BVerfGE 119, 292 = NZA 2008, 1201, 1202 mwN) nicht zur Kenntnis genommen oder solches nicht bei der Entscheidungsfindung erwogen hätte (vgl. BVerfGE 47, 182 = NJW 1978, 989 mwN; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2021 - XII ZB 133/21 - FamRZ 2021, 1659 Rn. 15).
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